Erbrecht

Unter dem Begriff Erbrecht werden alle privatrechtlichen Vorschriften zusammengefasst, die den Übergang eines Nachlasses auf Rechtsnachfolger regeln.

Das Erbrecht sichert den Fortbestand des privaten Eigentums über den Tod hinaus, so dass es mit dem Tod des Eigentümers nicht untergeht. Es ist grundrechtlich ge-schützt. Falls kein gesetzlicher und kein vom Erblasser eingesetzter Erbe vorhanden ist, ist der Staat als – letzter – gesetzlicher Erbe, nicht jedoch bei Überschuldung.

Das Thema erben und vererben ist emotional stark besetzt: Habt ihr schon geteilt oder seid ihr noch einig; man soll die Schuhe nicht ausziehen, bevor man am Fluss angekommen ist“ sind einige gängige Redewendungen, die die Sorgen aber auch Ängste widerspiegeln. Der Fachanwalt für Erbrecht ist in der Lage durch umfassende Beratung Ihre persönlichen Anliegen im Zusammenhang mit Nachlassregelung und Vermögensnachfolge fachgerecht und vorausschauend mit Ihnen zu regeln.

Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist jederzeit durch jeden Miterben zwangsweise möglich. Die Gefahr einer Teilungsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung kann nur durch vorsorgende Regelung ausgeschlossen werden.

Erbe und Erbschaftsbesitzer sind zur Auskunft über den Nachlass durch Vorlage eines nach bestem Wissen abzugebenden Verzeichnisses verpflichtet. Der Bestand ist vollständig aufzunehmen und erforderlichenfalls eidesstattlich zu versichern. Umfang und Formerfordernis der Auskunft, insbesondere auch in Bezug auf die Wertermittlung sind häufig erste Streitpunkte zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erben. Die Auskunft bestimmt die Entwicklung der Nachlassauseinandersetzung. Lassen Sie sich frühzeitig beraten.

Ausländisches Erbrecht wirkt in heutiger Zeit der Mobilität wie auch der Vermö-gensanlage außerhalb Deutschlands oder bei Mischehen auf das inländische Erbrecht ein. Wenn mehrere Rechtsordnungen in Frage kommen, ist zunächst das deutsche internationale Erbrecht gefragt. Danach unterliegt die Rechtsnachfolge dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres für das im Ausland befindliche Vermögen. Muss nach diesem Recht z. B. eine Erbschaft angenommen werden, gilt für bewegliches Vermögen (Geld, Beteiligungen etc.) etwas anderes als für Grundbesitz? Die bei internationalen Erbfällen vorhandenen Fallstricke lassen sich nur über eine fachkundige Beratung, oftmals in beiden betroffenen Ländern, lö-sen.
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Auch hier gilt: vorsorgende Regelungen durch letztwillige Verfügungen und Rechts-wahl können langwierige und kostenintensive Auseinandersetzungen nach dem Erb-fall vermeiden.

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Das bei Eheschließung vorhandene wie das später erworbene Vermögen der Ehegatten bleibt grundsätzlich getrennt, mit Ausnahme gemeinschaftlich erworbenen Vermögens. Der erzielte Zugewinn ist im Interesse des anderen Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes auszugleichen. Im Todesfalle wird aus Vereinfachungsgründen der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ¼ der Erbschaft erhöht, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde (fiktiver Zugewinn). Wird der überlebende Ehegatte nicht gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, so steht ihm dieser fiktive Zugewinnausgleich nicht zu. Wie Sie gleichwohl Ihre Ansprüche auf den Zugewinn und den Pflichtteilsanspruch durchsetzen und ob trotz Erbeinsetzung eine Ausschlagung sinnvoll ist, kann nur durch fachkundige Beratung entschieden werden.

Erbausschlagung kann binnen sechs Wochen, bei Auslandsaufenthalten des Erblassers oder des Erben binnen sechs Monaten, seit dem Erbfall und Kenntnis vom Berufungsgrund erfolgen.

Erbe ist, wer als Gesamtrechtsnachfolger kraft Gesetzes oder Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers wird. Auch Schulden gehören zum Nachlass.

Erbengemeinschaften entstehen, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Der Nachlass ist bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Erbe kann über seinen Anteil am Nachlass insgesamt durch notariellen Vertrag ver-fügen, z. B. Erbschaftskauf. Die Miterben haben ein 2-monatiges gesetzliches Vor-kaufsrecht. Über einzelne Nachlassgegenstände kann nur gemeinschaftlich verfügt werden. Vermeiden Sie die Gefahren einer Erbengemeinschaft durch frühzeitige Beratung und Vorsorgeplanung.

Erbunwürdigkeit liegt bei schwerwiegenden Pflichtenverletzungen gegenüber dem Erblasser vor, wie bei allen gegen das Leben und die Gesundheit des Erblassers gerichteten Handlungen, aber auch bei Verhinderung der Errichtung einer letztwilligen Verfügung mit Gewalt oder durch Täuschung. Sie unterscheidet sich vom Pflichtteilsentzug.

Gütertrennung hat die Minderung des fiktiven Zugewinnes im gesetzlichen Güterstand zur Folge. Schließen Sie keinen Ehevertrag ohne umfassende erbrechtliche Beratung.

Er sichert nahen Angehörigen wie Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten des Erblassers eine Mindestteilhabe des Berechtigten am Nachlass in Höhe von ½ des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch besteht bereits dann, wenn ein gesetzlicher Erbe, nämlich Kinder, durch wechselseitige Ehegatteneinsetzung, z. B. im Rahmen eines sog. Berliner Testaments beim ersten Erbfall nichts erhalten. Er verjährt in drei Jahren. In Einzelfällen kann die Geltendmachung des Pflichtteils geboten sein, weil hierdurch erhebliche Steuern erspart werden. Lassen Sie sich beraten, ohne, dass durch einen solchen Schritt der "Familienfrieden" zerstört wird.

Sie ist wie bei der Erbunwürdigkeit nur bei schwersten Pflichtenverletzungen des Berechtigten, aber auch bei Unterhaltspflichtverletzungen möglich oder bei "ehrlosem und unsittlichem Lebenswandel". Dass jemand das "schwarze Schaf der Familie" ist, reicht in der Regel nicht aus.

Die aktuellen Steuerfreibeträge für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner – gilt nicht für die nichtehelichen Lebensgemeinschaften – beziffern sich derzeit auf 500.000,00 EUR, für Kinder auf jeweils 400.000,00 EUR und für Enkelkinder auf jeweils 200.000,00 EUR. Geschwister und Schwiegerkinder besitzen einen Freibetrag von jeweils 20.000,00 EUR. Sprechen Sie mit uns über die Möglichkeiten, um die persönlichen Freibeträge durch vorsorgende Vertragsgestaltung zu nutzen.

Teilungsanordnungen geben dem Erblasser die Möglichkeit über den Tod hinaus Anordnungen für die Auseinandersetzung – Teilung – des Nachlasses zu treffen. Miterben können derartige Anordnungen umgehen. Nur durch umfassende und vor-ausschauende Regelung lässt sich der Teilungswille tatsächlich sicherstellen. Lassen Sie sich über die Möglichkeiten beraten (Testamentsvollstreckung, lebzeitige Übertragungen und Vorsorgeregelungen).

Testament oder letztwillige Verfügungen sind Gestaltungsmittel zur persönlichen Regelung des Nachlasses auf den Todesfall. Sie können als Einzelverfügung jeder-zeit, bei gemeinschaftlichen Verfügungen und in Erbverträgen in der Regel nur ge-meinschaftlich geändert werden. Nach dem Tod des erstversterbenden ist keine Abänderung mehr möglich, es sei denn es sind entsprechende Vorbehalte vereinbart. Lassen Sie sich individuell beraten.

Übergabeverträge regeln unter Vorwegnahme und im Hinblick auf das Erbrecht zu Lebzeiten die Vermögensnachfolge in Bezug auf die Person und das Vermögen wie Immobilien, Firmen, Beteiligungen, Mobiliarvermögen, Kunstgegenstände etc. Es können die Erbschaftsteuerfreibeträge in Intervallen genutzt, Teilungsstreitigkeiten vermieden werden, ohne dass eine vollständige Aufgabe der eigenen Rechte damit verbunden ist. Lassen Sie sich beraten.

Durch letztwillige Verfügung können einzelne Gegenstände des Nach-lasses oder auch Barvermögen Personen, die nicht Erben sind, diesen aus dem Nachlass zugewendet werden, ohne den Nachlass auf mehrere Erben verteilen zu müssen oder die gesetzlichen Erben auszuschließen.