Versicherungsrecht

Das Versicherungsrecht regelt das Verhältnis zwischen Versicherungen und Versicherungsnehmern.

Nachfolgend finden Sie unter den jeweiligen Stichworten einige Anmerkungen, die nur einen ersten Überblick über unterschiedliche Bereiche des Versicherungsrechts geben.

Versicherungen sind normale zivilrechtliche Verträge, die zwischen Versicherungsnehmer und einer Versicherung geschlossen werden. In diesem Vertrag werden die Pflichten der Vertragsparteien geregelt, also insbesondere die Voraussetzungen der Leistungspflicht des Versicherers sowie die Prämienzahlungspflicht sowie Obliegenheiten des Versicherungsnehmers.

Allerdings existieren im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) viele Regelungen, die die üblichen zivilrechtlichen Regeln des BGB verdrängen. Darüber hinaus beinhaltet das VVG Spezialregelungen für folgende Versicherungszweige: Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung, Transportversicherung, Gebäudeversicherung, Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung.

Zudem beinhaltet ein Versicherungsvertrag immer auch AGB, die im Bereich des Versicherungsrechts „Allgemeine Versicherungsbedingungen“ genannt werden. In diesem „Kleingedruckten“ finden sich häufig Leistungsausschlüsse, auf die sich Versicherungen im Schadensfall gern berufen. Hier gilt es genau zu prüfen, ob diese Ausschlussklauseln überhaupt transparent genug und somit wirksam sind. Auch stellt sich immer wieder die Frage, ob der Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln im jeweiligen Einzelfall eröffnet ist.

Versicherungen werben gern mit der Behauptung, Ihr Partner in allen Lebenslagen zu sein, der Ihnen Ihre Sorgen abnimmt.

Die Erfahrung zeigt allerdings, dass diese Aussage oft nur so lange zutreffend ist, bis der Schadensfall eintritt und Sie sich zwecks Regulierung an Ihren Versicherer wenden.

Häufig werden die Versicherungen dann sehr kreativ und nennen eine Vielzahl von Gründen, um die Leistung damit abzulehnen. Zu diesen Gründen gehört die angebliche Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit genauso wie eine angebliche Unterversicherung, oder das angebliche Vorliegen eines Leistungsausschlusses.

Das Ablehnungsschreiben der Versicherung bedarf einer gründlichen Überprüfung durch einen Versicherungsanwalt, denn die Erfahrung zeigt, dass Versicherungen bei höheren Schäden immer zur Leistungsablehnung neigen.

Gern wird diese Leistungsablehnung durch den Versicherer mit dem Angebot verbunden, die Angelegenheit durch Zahlung eines Kulanzbetrages zu beenden.

VORSICHT: Lassen Sie sich auf den Abschluss eines solchen Vergleichs niemals ein, ohne vorher mit einem Versicherungsanwalt gesprochen zu haben.

Möglicherweise besteht der durch Sie geltend gemachte Anspruch gegen die Versicherung in voller Höhe, so dass Sie durch den Abschluss eines Vergleichs Geld verschenken.

Eine Unfallversicherung schützt vor den Risiken dauerhafter Schäden, die infolge eines Unfalls entstehen.

Die genaue Höhe der Versicherungsleistung richtet sich maßgeblich nach Grad der Invalidität (Invaliditätsgrad). So ist die Versicherungsleistung im Falle eines dauerhaft geschädigten Beines deutlich höher als im Falle eines dauerhaft geschädigten Fußes.

Ein Versicherungsanwalt sollte bereits vor der Schadensmeldung zu Rate gezogen werden, denn deren Formulierung ist für die Beurteilung, ob überhaupt ein Unfallereignis vorliegt, sehr wichtig. Ein weiterer typischer Streitfall zwischen Versicherungsnehmer und Unfallversicherung ist die Berechnung des Invaliditätsgrads. Deren Berechnung, die maßgeblich auf gutachterlichen Feststellungen beruht, ist recht kompliziert. Sie bemisst sich anhand eines im jeweiligen Einzelfall festzustellenden prozentualen Anteils im Hinblick auf die einschlägige Gliedertaxe.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung deckt die finanziellen Risiken ab, die sich aus einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers ergeben.

Gelingt dem Versicherungsnehmer nach Ablauf von (in der Regel) 6 Monaten der Nachweis, dass er dauerhaft zu mindestens 50 % arbeitsunfähig ist, so hat er gegen seine Berufsunfähigkeitsversicherung einen Anspruch auf Auszahlung einer monatlichen "Rente". Die Höhe dieser "Rente" richtet sich nach dem ursprünglichen Versicherungsvertrag. Dabei gilt, dass die Höhe des (durch den Versicherungsnehmer zu zahlenden) Versicherungsbeitrags von der vereinbarten „Rente“ genauso abhängt, wie von der beruflichen Tätigkeit sowie den Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers.

Die Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers stellen im Schadensfall für den Versicherungsnehmer häufig ein großes Problem dar. Es ist nicht unüblich, dass dem Versicherungsnehmer durch den Versicherer arglistiges Verhalten durch (angebliches) Verschweigen von Vorerkrankungen vorgeworfen wird. So fordern viele Berufsunfähigkeitsversicherer eine Vielzahl ärztlicher Unterlagen an, wobei oft zweifelhaft ist, ob der Versicherungsnehmer zur Herausgabe überhaupt vertraglich verpflichtet ist.

Üblich ist zudem eine unverhältnismäßig hohe Leistungskürzung durch den Versicherer wegen angeblicher Obliegenheitsverletzungen. Auch hier gilt es unbedingt einen Versicherungsanwalt zu kontaktieren.

Gerade im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung sollte bereits die Schadenmeldung gemeinsam mit einem Versicherungsanwalt ausgefüllt werden. Hintergrund ist, dass im Schadensfall bei Berufsunfähigkeitsversicherungen in aller Regel um viel Geld geht, das der Versicherer über einen zum Teil sehr langen Zeitraum zu zahlen hat. Jeder "Fehler" kann also sehr teuer werden. Häufig werden Fehler bereits beim Ausfüllen des ersten Fragebogens zum Schadensfall begangen. Diese können dann später oft nicht mehr beseitigt werden.

Abzugrenzen ist die Berufsunfähigkeitsversicherung von der Erwerbsminderungsrente.

Die Erwerbsminderungsrente ist, stark vereinfacht, das öffentlich-rechtliche Pendant zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Versicherungsschutz wird durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gewährleistet und nicht durch (privat-rechtliche) Versicherungen, wie im Falle der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente stellt sich ebenfalls die Frage, ob der Betroffene überhaupt noch auf dem Arbeitsmarkt tätig sein kann.

Der Umfang des Versicherungsschutzes bei der Erwerbsminderungsrente ist in der Regel aber nicht besonders groß.

In Deutschland gilt das Prinzip der Pflichtversicherung. Jeder, der nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversichert ist, muss sich bei einer privaten Krankenversicherung (PKV) versichern.

Dies betrifft vor allen Dingen Beamte, Selbständige und Freiberufler sowie Angestellte, deren Bruttoeinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2015: 54.900 EUR) liegt.

Probleme gibt es mit einer privaten Krankenversicherung regelmäßig dann, wenn ein Tarifwechsel angestrebt wird, da die Prämien im alten Tarif zu hoch geworden sind. Hier gilt es insbesondere auch die angesparten Altersrückstellungen im Auge zu behalten.

In letzter Zeit verweigern private Krankenversicherungen zudem immer häufiger die Kostenübernahme hinsichtlich einzelner ärztlicher Leistungen. Regelmäßige Begründung: die Maßnahme sei keine medizinisch notwendige Heilbehandlung.

In diesen Fällen hilft in der Regel nur die Einschaltung eines Fachanwalts für Versicherungsrecht weiter.

Eine Lebensversicherung kann unterschiedlichen Zwecken dienen.

Die Risikolebensversicherung wird für den Fall des Todes des Versicherungsnehmer abgeschlossen und sichert die Hinterbliebenen ab.

Die Kapitallebensversicherung wird hingegen zur Alterssicherung des Versicherungsnehmers abgeschlossen.

Aus diesem Grund ist zwischen der Anspar- und der Auszahlungsphase zu unterscheiden. Während der Ansparphase zahlt der Versicherungsnehmer Beiträge an den Versicherer, der diese Gelder anlegt.

In der Auszahlungsphase werden die Gelder hingegen an den Versicherungsnehmer ausgezahlt. Je nach Vertragsart erfolgt die Auszahlung als Einmalzahlung oder in Raten. In der Regel werden neben den eingezahlten Prämien anteilig die Überschüsse (wenn vorhanden) ausgezahlt. Ist vertraglich ein Garantiezins vereinbart, so wird auch dieser bei der Auszahlung berücksichtigt.

Bei der Risikolebensversicherung kommt es mit dem Tod der versicherten Person zur Auszahlung der Versicherungssumme. Die Versicherungssumme erhält dann die im Versicherungsvertrag bestimmte Person. Zur Auszahlung kommt es allerdings nur, wenn die versicherte Person vor einem im Versicherungsvertrag festgelegten Zeitpunkt verstirbt.

Die Risikolebensversicherung wird beispielsweise als Sicherheit von einer Bank verlangt, die einen Hauskauf finanziert. Durch die Versicherung wird das Risiko abgesichert, dass das Hypothekendarlehen nach dem frühzeitigen Tod des Darlehensnehmers nicht mehr bedient werden kann.

Bei der Kapitallebensversicherung kommt es zur Auszahlung der Versicherungssumme, wenn der Versicherungsnehmer ein vertraglich festgelegtes Alter erreicht. Dann kann der Versicherungsnehmer zwischen einer Einmalzahlung und einer Ratenzahlung wählen, wobei die Ratenzahlung bis an das Lebensende des Versicherungsnehmers erfolgt.

Bei der Kapitallebensversicherung handelt es sich um eine in Deutschland sehr beliebt Anlageform, da in der Vergangenheit durch die Versicherer hohe Garantiezinsen versprochen wurden.

Die Haftpflichtversicherung gleicht Schäden aus, die der Versicherungsnehmer schuldhaft einem Dritten zufügt.

Beispiel Kfz-Haftpflicht: verursacht der Versicherungsnehmer schuldhaft einen Unfall, so ersetzt die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung die Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners. Die Schäden am eigenen Fahrzeug sind hingegen vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Für eigene Schäden des Versicherungsnehmers gibt es die Kaskoversicherung.

Es gibt verschiedene Arten der Haftpflichtversicherung. So ist zwischen den Privathaftpflichtversicherungen und den Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherungen zu unterscheiden.

Privathaftpflichtversicherungen sind nicht zwingend abzuschließen, Berufshaftpflichtversicherungen müssen hingegen z.T. abgeschlossen werden (z.B. Ärzte und Rechtsanwälte). Auch die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine sog. Pflichtversicherung, also eine Versicherung die nach dem Gesetz abgeschlossen werden muss.

Die Kaskoversicherung gleicht Schäden aus, die am Eigentum des Versicherungsnehmers entstanden sind.

Beispiel Kfz-Kaskoversicherung: verursacht der Versicherungsnehmer einen Unfall, so gleicht die Kaskoversicherung die Schäden aus, die am Fahrzeug des Versicherungsnehmers entstanden sind. Für die Schäden am Fahrzeug des Unfallgegners gibt es die Haftpflichtversicherung.

Es gibt im Kfz-Bereich die Teilkasko- und die Vollkaskoversicherung. Aufgrund der allgemeinen Versicherungsbedingungen sind vom Versicherungsschutz der Vollkaskoversicherung mehr Schäden umfasst, als bei der Teilkaskoversicherung. Beispiel: xy ist nur vom Versicherungsschutz der Vollkaskoversicherung umfasst. Der Versicherungsnehmer einer Teilkaskoversicherung geht hingegen leer aus.

Der Selbstbehalt ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer im Schadensfalls selber zu zahlen hat. Es ist also der Eigenanteil des Versicherungsnehmers am Schaden.

Beispiel: die tatsächliche Schadenhöhe beträgt 1.500 €, vertraglich vereinbart ist ein Selbstbehalt von 500 €. Unterm Strich zahlt die Versicherung 1.000 € zur Schadenregulierung. Den Rest muss der Versicherungsnehmer selber tragen.

Versicherungsverträge mit Selbstbehalt zeichnen sich dadurch aus, dass die zu zahlende Prämie geringer ist, als bei Versicherungsverträgen ohne Selbstbehalt. Je höher der Selbstbehalt, desto geringer die Versicherungsprämie des Versicherungsnehmers.

Die Versicherungssumme ist der Maximalbetrag, den der Versicherer im Schadensfall an seinen Versicherungsnehmer zahlt. Entspricht also die Versicherungssumme nicht dem tatsächlichen Wert des versicherten Risikos, so droht dem Versicherungsnehmer (trotz Versicherungsschutz) sog. Unterversicherung.

Beispiel: der tatsächliche Wert des versicherten Gebäudes beträgt 250.000 €, die Versicherungssumme hingegen lediglich 125.000 €. Im Schadensfall kann (und wird) der Versicherer lediglich die Hälfte des eingetretenen Schadens ausgleichen.

Wenn der Neuwert eines Gegenstands versichert ist, so leistet die Versicherung im Schadensfall den Betrag der benötigt wird um den beschädigten Gegenstand neu zu erwerben.

Der Neuwert eines Gegenstands ist vom Wiederbeschaffungswert und vom Zeitwert abzugrenzen.

Der Neuwert ist nur ausnahmsweise versichert.

Wenn der Wiederbeschaffungswert eines Gegenstands versichert ist, leistet die Versicherung im Schadensfall den Betrag der benötigt wird um einen Gegenstand in dem Zustand zu erwerben, in dem sich der beschädigte Gegenstand vor der Beschädigung befand. Anders als beim Neuwert eines Gegenstands kann der Versicherungsnehmer also keinen Ausgleich für eine Neuanschaffung von der Versicherung verlangen, sondern nur Ausgleich für die Anschaffung eines gebrauchten Gegenstand.

Normalerweise ist in Versicherungsverträgen der Wiederbeschaffungswert versichert.

Wenn der Zeit eines Gegenstands versichert ist, bestimmt sich die Höhe der Versicherungsleistung nach dem Wert des beschädigten Gegenstands unmittelbar vor der Beschädigung. Für die Bestimmung des Zeitwerts ist also vor allen Dingen auf das Alter des Gegenstands abzustellen. Je älter der Gegenstand ist, desto geringer ist der Zeitwert.

Bei Obliegenheiten handelt es sich um Verhaltensnormen, die der Versicherungsnehmer im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages zu erfüllen hat. Anders als bei sonstigen vertraglichen Pflichten hat der Versicherer aber keinen einklagbaren Anspruch gegen den Versicherungsnehmer auf Einhaltung dieser Verhaltensnormen.

Im Falle der Verletzung von Obliegenheiten kann der Versicherer den Versicherungsnehmer allerdings sanktionieren. Je nach Schärfe der Obliegenheitsverletzung variieren diese Sanktionen zwischen einem Leistungskürzungsrecht bis hin zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers. In diesem Zusammenhang wird zwischen leicht fahrlässiger, grob fahrlässiger, vorsätzlicher und arglistiger Obliegenheitsverletzung unterschieden.